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Elektronik und Co.: Verbraucherzentrale warnt vor Lockangeboten

Die Verbraucherzentrale warnt vor sogenannten Lockangeboten. Denn: Wenn die beworbenen Produkte bereits ausverkauft sind, können betroffene Kund:innen unter Umständen Schadensersatzanspruch haben. Die Hintergründe.

Bei den Verbraucherzentralen häufen sich die Beschwerden über sogenannte Lockangebote. Dabei werben Unternehmen mit besonders preisgünstigen Waren oder Dienstleistungen, die dann im Geschäft oder Online-Shop nicht mehr vorhanden sind.

Normalerweise haben Verbraucher:innen keinen rechtlichen Anspruch auf das Sonderangebot. Seit Mai 2022 gibt es allerdings eine neue Regelung. Seitdem können sie einen direkten Schadensersatzanspruch geltend machen.

Warnung vor Lockangeboten: „Solange der Vorrat reicht“ reicht nicht

Der klassische Fall eines Lockangebots liegt vor, wenn Käufer:innen ein Sonderangebot in einem Prospekt entdecken, dann zum Laden fahren, dort aber vor leeren Regalen stehen. Die meisten Beschwerden beziehen sich dabei auf Elektronik- und Technikprodukte. Danach folgen Bekleidung, Lebensmittel und Drogerieartikel. Geschäfte verweisen derweil oft auf den Zusatz „solange der Vorrat reicht“, sobald sie nach dem Angebot gefragt werden.

Rechtlich gesehen reicht dieser Hinweis allerdings nicht aus. Denn: Händler:innen müssen für eine ausreichende Menge der beworbenen Waren sorgen. Außerdem dürfen Geschäfte nur mit besonders preiswerten Angeboten werben, wenn die Produkte für einen angemessenen Zeitraum vorhanden sind. Weil Kund:innen verleitet werden sollen, auf andere, meist teurere Artikel auszuweichen, gelten Lockangebote juristisch als Irreführung.

Das gilt auch für den Online-Handel: Wollen Shops mit ihrem Angebot etwa bei Vergleichsportalen ganz oben gelistet werden, müssen sie den günstigsten Preis anbieten – unabhängig davon, ob das Produkt überhaupt vorrätig ist. Kund:innen erfahren häufig erst später, dass es sich beim bestellten Produkt um ein Lockangebot handelte. Oft sind sie bereits in Vorkasse gegangen.

Neue Regelung für Schadensersatz: So können Verbraucher reagieren

Einen Anspruch auf das Sonderangebot haben Betroffene laut Verbraucherzentrale nicht. Daran ändert auch der Umstand, dass die Werbung gegebenenfalls gegen das geltende Wettbewerbsrecht verstößt, nichts. Allerdings können sie einige Maßnahmen ergreifen. Beispielsweise können qualifizierte Einrichtungen wie Verbraucherzentralen wettbewerbsrechtliche Unterlassungsklagen gegen Unternehmen erheben, die irreführende Werbung verwenden.

Seit Mai 2022 gibt es außerdem eine neue Regelung, die Verbraucher:innen einen Schadensersatzanspruch einräumt. Das bedeutet, dass sie Schadensersatz verlangen können, wenn sie ein bestimmtes Geschäft nur wegen eines Lockangebots aufgesucht haben. Das müssen sie jedoch nachweisen.

Vor Lockangeboten im stationären Handel können sich Käufer:innen kaum schützen. Im Internet sollten sie allerdings besonders auf Angaben zum Lieferzeitpunkt achten. Außerdem können sie auch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Bewertungen anderer Kund:innen überprüfen. Zudem rät die Verbraucherzentrale vom Kauf per Vorkasse ab.

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